Der Artikel befasst sich mit dem Erk vom 20.10.2004, 2002/14/0060, in dem der VwGH entschieden hat, dass eine implizite Benennung desjenigen, für den die Selbstanzeige wirken soll, nicht ausreichend ist, gleichzeitig wird aber ausgesprochen, dass auch mündliches Vorbringen iZm einer Selbstanzeige zu beachten ist, und werden grundlegende Aussagen zur Verteilung der Beweislast getroffen.