Die EU-Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG des Rates vom 3. 6. 2003) sieht zwischen den EU-Mitgliedstaaten einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen vor, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde jedoch zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Gemäß Art 17 der EU-Zinsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw während des Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen. Die gleichwertigen Maßnahmen in den abhängigen oder assoziierten Gebieten sollen durch entsprechende Abkommen mit allen Mitgliedstaaten der EU festgelegt werden. Nunmehr wurden folgende neun Abkommen zwischen der Republik Österreich und den abhängigen oder assoziierten Gebieten im BGBl kundgemacht (BGBl III 2005/134 bis 141, alle vom 4. 8. 2005):