Auch ein ausländisches Gruppenmitglied kann vermittelnde Körperschaft iSd § 9 Abs 4 KStG sein und damit ihrer Muttergesellschaft die finanzielle Verbindung mit einer untergeordneten Körperschaft vermitteln.
Auch ein ausländisches Gruppenmitglied kann vermittelnde Körperschaft iSd § 9 Abs 4 KStG sein und damit ihrer Muttergesellschaft die finanzielle Verbindung mit einer untergeordneten Körperschaft vermitteln.