Der Autor bespricht das VwGH -Erkenntnis vom 13.04.2005, 01/13/0122, wonach die Leistungskapazitäten angestellten Personals für Aufgaben der Erstellung des Jahresabschlusses nicht die Bildung einer entsprechenden Rückstellung rechtfertigen.
Der Autor bespricht das VwGH -Erkenntnis vom 13.04.2005, 01/13/0122, wonach die Leistungskapazitäten angestellten Personals für Aufgaben der Erstellung des Jahresabschlusses nicht die Bildung einer entsprechenden Rückstellung rechtfertigen.