Weil sich bilanzsteuerrechtlich nicht unerhebliche Unterschiede aus der Zuordnung zu Anlage- oder Umlaufvermögen ergeben, werden - ausgehend von einem konkreten Beispiel - die Abgrenzungskriterien dargelegt.
Weil sich bilanzsteuerrechtlich nicht unerhebliche Unterschiede aus der Zuordnung zu Anlage- oder Umlaufvermögen ergeben, werden - ausgehend von einem konkreten Beispiel - die Abgrenzungskriterien dargelegt.