Laut VwGH kann eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige aus einer am Familienwohnsitz ausgeübten Tätigkeit erst in späterer Zeit keine Verluste mehr erwirtschaftet. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit längerfristig als Einkunftsquelle anzusehen ist.