Aus dem VwGH -Erkenntnis vom 24.02.2005, 2004/16/0200, geht hervor, dass die GrESt in dem im Titel angesprochenen Fall vom Wert des Grundstücks und damit vom Dreifachen des Einheitswertes zu bemessen ist.
Aus dem VwGH -Erkenntnis vom 24.02.2005, 2004/16/0200, geht hervor, dass die GrESt in dem im Titel angesprochenen Fall vom Wert des Grundstücks und damit vom Dreifachen des Einheitswertes zu bemessen ist.