Nach einer VwGH-Entscheidung stehe die Verwaltungspraxis, wonach bei bestimmten Tätigkeiten gemeinnütziger Vereine aus umsatzsteuerlicher Sicht automatisch von Liebhaberei auszugehen sei, mit der Rechtslage nicht in Einklang.
Nach einer VwGH-Entscheidung stehe die Verwaltungspraxis, wonach bei bestimmten Tätigkeiten gemeinnütziger Vereine aus umsatzsteuerlicher Sicht automatisch von Liebhaberei auszugehen sei, mit der Rechtslage nicht in Einklang.