Die Autoren analysieren die Regelung des § 9 Abs 6 Z 6 KStG, welche eine Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder für Zwecke der Ermittlung des inländischen Gruppeneinkommens vorsieht, auf die Vereinbarkeit mit dem EG-Recht, insb vor dem Hintergrund der zur Rs Marks & Spencer ergangenen Schlussanträge.