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Alterspension aus dem EFTA-Pensionsfonds (EAS 2568 v 25. 2. 2005)

Internationales SteuerrechtPrivilegienrechtÖStZ 2005/686ÖStZ 2005, 323 Heft 14 v. 15.7.2005

EFTA-Protokoll: Art 13

Gem Art 13 des Protokolls vom 28. 7. 1960, BGBl 1961/142, über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Privilegienprotokoll) ist Österreich verpflichtet, den EFTA-Angestellten „Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten“, zu gewähren. Eine vergleichbare Wendung findet sich in Art 13 Abs 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Privilegienprotokoll). Dort wird eine gleichartige Befreiung wie folgt formuliert: „Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit“. In der Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten dieser Privilegienregelung (BGBl III 2000/24) wurde in Art 4 lit b klargestellt, dass sich die Regelung im EU-Privilegienprotokoll auch auf Alterspensionen bezieht. Wenn aber im Verhältnis zur EU der Begriff der an die Beamten „gezahlten Gehälter... und Bezüge“ auch die - als nachträgliche Einkünfte aus der ehemaligen nichtselbstständigen Tätigkeit zufließenden - Alterspensionen umfasst, dann erscheint es sachgerecht, die gleiche Interpretation dem gleichartig im EFTA-Privilegienprotokoll verwendeten Begriff (an die Angestellten gezahlte „Gehälter und Bezüge“) zukommen zu lassen. Damit werden die EFTA-Pensionen den EU-Pensionen gleichgestellt und in Österreich von der Besteuerung entlastet. (SWI 2005, 155)

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