Der Gesetzgeber trifft hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden eine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Einkünfteermittlung. So können bei Gebäuden im Privatvermögen ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich nur 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Will der Steuerpflichtige eine höhere AfA geltend machen, so hat er eine kürzere Nutzungsdauer schlüssig nachzuweisen. Dabei sind künftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen als sie sich verlässlich voraussehen lassen. Dies bestätigte auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.20042002/15/0192.