Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „D.“ (vgl dazu ausführlich Kofler , Generalanwalt zur Kapitalverkehrsfreiheit und Meistbegünstigung bei DBA-Anwendung, ÖStZ 2004/23, Art-Nr 2004/1066, S 558) wurde nunmehr von der Großen Kammer am 05.07.2005 getroffen (C-376/03 ). Dabei hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass die Artikel 56 und 58 des EG-Vertrages (Kapitalverkehrsfreiheit) nicht dazu zwingen, DBA-Vergünstigungen auch Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei dieses DBA ist, einzuräumen. Damit ist die in der Literatur seit langem heftig umstrittene Frage, ob die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote dazu zwingen, die in einem bilateralen Abkommen den vom persönlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens betroffenen Abgabepflichtigen eingeräumten Vorteile auf Abgabepflichtige anderer Mitgliedstaaten auszudehnen (Meistbegünstigung), in negativer Weise entschieden worden. Die ÖStZ wird darüber ausführlich berichten.