Die Zuweisung der Besteuerungsrechte an öffentlichen Bezügen weicht in Art 19 des DBA-Schweiz von den nach OECD-MA konzipierten Abkommensbestimmungen ab. Nach dem DBA-Schweiz unterliegen die von Art 19 erfassten öffentlichen Bezüge der Bediensten der schweizerischen Botschaft in Wien auch in den Fällen der österr Ortskräfte (Personen mit österr Staatsbürgerschaft und/oder inländischer Ansässigkeit) der schweizerischen Besteuerung. Die Bezüge, die eine Österreicherin aus ihrer Tätigkeit in der schweizerischen Botschaft erzielt, dürfen daher in Österreich nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, sondern nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden; hierbei ist unerheblich, ob die Schweiz von ihren Besteuerungsrechten Gebrauch macht oder nicht. Die im Jahr 1996 erfolgte Einführung des Steueranrechnungsverfahrens für öffentliche Bezüge in Art 23 Abs 2 DBA-Schweiz ist im gegebenen Zusammenhang ohne Auswirkung, da der Wechsel vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren nur für eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit, nicht aber für eine in Österreich für die Schweiz erbrachte Arbeitsleistung vorgesehen wurde.