Fließen einer operativ tätigen österr GmbH & Co KG, deren einziger Kommanditist eine zu 100 % beteiligte deutsche GmbH ist, Gewinnausschüttungen ihrer österr Tochter-GmbH zu, dann ist diese Gewinnausschüttung gem Art 24 Abs 3 DBA-Deutschland (Betriebsstättendiskriminierungsverbot) iVm § 94 Z 2 EStG 1988 vom Kapitalertragsteuerabzug befreit. Gem dem Betriebsstättendiskriminierungsverbot darf nämlich die Besteuerung von Inlandsbetriebsstätten deutscher Unternehmen (hier: die die Beteiligung haltende inländische Mitunternehmerschafts-Betriebsstätte der deutschen GmbH) nicht ungünstiger sein, als die Besteuerung einer Inlandsbetriebsstätte einer inländischen GmbH. Auch wenn die Abzugsverpflichtung nicht der Betriebsstätte, sondern einem anderen (hier: der ausschüttenden Tochter-GmbH) auferlegt ist, stellt sich das Steuerabzugsverfahren dennoch als ein Erhebungsschritt bei der Besteuerung der Betriebsstätte dar und ist daher vom DBA-Diskriminierungsverbot mitbetroffen. (SWI 2005, 54)