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Information des BMF vom 18. Mai 2005 zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2005/480aÖStZ 2005, 253 Heft 12 v. 15.6.2005

Der Nationalrat hat am 11. 5. 2005 folgende Änderung des EStG 1988 betreffend Steuerbefreiung für Trinkgelder beschlossen:

1. In § 3 wird nach der Z 16 folgende Z 16a eingefügt:

„16a. Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.“

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