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Liebhaberei, Kriterienprüfung kein Grund für vorläufige Veranlagung

JudikaturVwGHÖStZ 2005/477ÖStZ 2005, 245 Heft 11 v. 1.6.2005

§ 2 EStG 1988

( § 2 Abs 1 LiebhabereiVO 1993 , § 200 Abs 1 BAO )

Bei der nach § 2 Abs 1 der LiebhabereiVO 1993, BGBl 1993/33 vorgesehenen Kriterienprüfung für Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 LiebhabereiVO 1993 ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob strukturverbessernde Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen, die Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern. Diese Eignung ist für die Streitjahre abschließend zu beurteilen (und nicht etwa erst in den Folgejahren rückwirkend in einer Art ex post Betrachtung). Für die Streitjahre war demnach auch eine nach § 200 Abs 1 BAO nur vorläufige Festsetzung der Abgaben (unter Anerkennung der geltend gemachten Verluste) nicht zulässig.

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