Mit VO wurde die Angemessenheitsgrenze für Aufwendungen iZm PKW und Kombis angehoben. Korrespondierend dazu wurde auch die Kfz-Sachbezugsobergrenze angepasst. Nach Ansicht des Autors harmonisiert die PKW-AngemessenheitsVO nicht mit der SachbezugsVO, die Rechtsfolgen seien darüber hinaus von Zufälligkeiten abhängig.