Ein Steuerpflichtiger, der zusammen mit seiner Ehefrau ein Wohnhaus gemeinschaftlich erwirbt und einen Teil des Wohnhauses ausschließlich als Arbeitszimmer für die Ausübung einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit nutzt, hat nach EuGH 21.04.2005, C-25/03 , Fall HE, das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm verwendeten Arbeitszimmers, sofern der Abzugsbetrag nicht über seinen Miteigentumsanteil am Wohnhaus hinausgeht (ausführliche Darstellung in der nächsten ÖStZ).