Gem Z 19 des OECD-Kommentars zum OECD-MA bleibt eine Bauausführung im Allgemeinen so lange bestehen, “bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten abgestellt (EAS 1025; EAS 1259, ÖStZ 17/1998, S 456). Rechtsakte sind bei der Berechnung der maßgebenden Bauführungszeit weder hins des Beginns (EAS 341, EAS 1865, ÖStZ 18/2001, Art-Nr 2001/927, S 468) noch hins des Endes von RelevanZ