Wird die Geschäftsleitung einer in Österreich operativ tätigen österr GmbH nach Deutschland verlegt, dann ändert dies nichts an dem Fortbestand der unbeschränkten Steuerpflicht der nach österr Recht gegründeten GmbH, wenn deren statutarischer Sitz weiterhin in Österreich verbleibt. Aus diesem Grund wurde auch im Hinblick auf den von § 6 Z 6 EStG 1988 erfassten “Steuerentstrickungstatbestand" die in § 20 KStG 1966 enthaltene Verpflichtung zur Liquidationsbesteuerung bei Geschäftsleitungsverlegung in das Ausland nicht in das KStG 1988 übernommen.