Der in Art 43 EG verankerte Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Vorbeugung gegen die Steuerflucht eine Regelung wie die in Art 167 bis CGI vorgesehene einzuführen, wonach latente Wertsteigerungen besteuert werden, wenn ein StPfl seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt.