EStG 1988: § 47 Abs 2
FLAG § 41 Abs 2
Werden "Karenzierte, Pensionisten und Studenten" als so genannte "Samstags-Aushilfen" in einem Möbeleinzelhandelsgeschäft zur Verstärkung des bereits vorhandenen Personals eingesetzt, handelt es sich dabei um Dienstverhältnisse, wobei es auf die schriftliche Vereinbarung als "freier Dienstvertrag" nicht ankommt. Eine Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden innerhalb eines organisatorisch vorgegebenen Zeitrahmens spricht gegen ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis. Die Ausübung der Tätigkeiten in den Verkaufslokalen der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen nicht anders als durch das mit Dienstverträgen beschäftigte Personal - zu deren Öffnungszeiten lässt jedenfalls auf ein Mindestmaß an betrieblicher Eingliederung schließen.