Die Übergabe von landwirtschaftlichen Grundstücken an nahe Angehörige zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhalts der Übergeber unterliegt auch dann, wenn die Gegenleistungen den dreifachen Einheitswert nicht übersteigen, der Grunderwerbsteuerpflicht. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der einfache Einheitswert.