Für die Rückstellung zur Entsorgung von Altfahrzeugen ist grundsätzlich keine Sonderregelung vorgesehen. Daher seien Rückstellungen iHv 80 % der Vollrückstellung für alle neu zugelassenen Fahrzeuge zu bilden. Für die Steuerbilanz wäre auch eine Ansammlungsrückstellung ausreichend gewesen.