Das BBG 2003 hat die “Steuerfreigrenze" des § 27 Abs 2 Z 2 EStG auf jene Wertpapiere eingeschränkt, bei denen die “übrigen Zinsen laufend ausbezahlt werden". Die “2%-Regel" ist allerdings nach wie vor bei Anleihen mit laufender Verzinsung aktuell.
Das BBG 2003 hat die “Steuerfreigrenze" des § 27 Abs 2 Z 2 EStG auf jene Wertpapiere eingeschränkt, bei denen die “übrigen Zinsen laufend ausbezahlt werden". Die “2%-Regel" ist allerdings nach wie vor bei Anleihen mit laufender Verzinsung aktuell.