Der Autor vertritt die Ansicht, dass die per 5. 5. 1995 eingeführte Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit c UStG iVm § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 iHv 50 % der Kosten für die Bewirtung eines Geschäftsfreundes, die der Werbung dient und bei der die berufliche oder betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt, entweder einen in der 6. MWSt-RL nicht vorgesehenen Besteuerungstatbestand oder einen erst nach In-Kraft-Treten dieser RL eingeführten Vorsteuerausschluss darstelle und somit richtlinienwidrig sei. Auch eine Besteuerung der auf den Unternehmer entfallenden Kosten als Aufwandseigenverbrauch scheide aus.