Wiesner stellt den Sachverhalt und die wesentlichen Entscheidungsgründe des VwGH-Erkenntnisses vom 18.09.2003, 01/15/0008, 0009, dar, wonach sich aus § 4 Abs 2 EStG ein Vorrang der Richtigkeit der Periodenbesteuerung gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung ergebe. Er folgert, dass dieses Erkenntnis in den Grundsätzen der bestehenden Verwaltungspraxis entspreche und gibt Hinweise für die Praxis.