Im gegenständlichen Beschwerdefall war die Ausgabe der Essensbons nach den Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien nicht steuerfrei zu beurteilen. Der VwGH geht in seiner Entscheidung aber darüber hinaus und stellt fest, dass nach dem Wortlaut der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG eindeutig nur der geldwerte Vorteil in Form des Naturalbezuges der Kost bzw Verköstigung am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) umfasst ist. Ausgegebene Essensbons wären demnach generell steuerpflichtig.