Am 15. 10. 2003 wurde in Wien ein Zusatzabkommen zum DBA zwischen Österreich und Deutschland auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern unterzeichnet, welches rückwirkend ab dem Steuerjahr 2003 Wirksamkeit erlangt. Das DBA ergänzt in sachlicher Hinsicht (Art 1) Art 2 Abs 2 des bestehenden DBA-Deutschland auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern, BGBl 1955/220 , indem es klar stellt, dass dieses Abkommen nicht auf die vom Vermögen deutscher Stiftungen erhobene “Erbersatzsteuer", die ohne Verknüpfung mit dem Tod eines Menschen in einem 30-jährigen Rhythmus vom Vermögen deutscher Stiftungen erhoben wird, Anwendung findet. Dieses Ergebnis wäre auch ohne ausdrückliche Bestimmungen dieser Art im Interpretationsweg mangels Erfüllung der für den sachlichen Anwendungsbereich des Erbschaftsteuer-DBA wesentlichen Rechtsvoraussetzung des Charakters einer Steuer auf den Erwerb “von Todes wegen" zu erzielen gewesen. Auf deutschen Wunsch sollte jedoch völkerrechtlich einwandfrei außer Streit gestellt werden, dass in Österreich gelegenes Stiftungsvermögen, welches der deutschen Erbersatzsteuer unterliegt, durch die Abschirmwirkung des DBA-Deutschland auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern, welches hins der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Methode der Steuerfreistellung vorsieht, nicht dem deutschen Besteuerungsanspruch entzogen werden kann. Art 2 des Zusatzabkommens sieht ausdrücklich das Verbot der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von österr Vermögen, das der deutschen Erbersatzsteuer unterliegt, in Deutschland vor. Damit unterliegt österr Vermögen den gleichen steuerlichen Regelungen wie deutsches Vermögen.