Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 UFSG garantiert die Unabhängigkeit des UFS. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Konsequenzen dies hat; außerdem wird untersucht, ob sich daraus die Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers ableiten könnte, den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung zu verwirklichen.