Nach Ansicht von Doralt sei die Regelung des § 22 Z 2 EStG zweiter Teilstrich sprachlich unvollständig (“sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses") und würden sich einzelne Begriffe widersprechen.
Nach Ansicht von Doralt sei die Regelung des § 22 Z 2 EStG zweiter Teilstrich sprachlich unvollständig (“sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses") und würden sich einzelne Begriffe widersprechen.