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Der Nacherhebungstatbestand des § 8 Abs 3 lit b Satz 2 ErbStG

Univ.-Prof. Dr. Michael Lang*)*)Univ.-Prof. Dr.Michael Lang ist Vorstand des Instituts für österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU. - Ich danke den AssistentenDimitar Hristov, Patrick Plansky, Mag. Gernot Ressler und Benedikt Schmitz für die Diskussion dieses Manuskripts, für Anregungen und für die Unterstützung bei der Literatursichtung, der Erstellung des Anmerkungsapparats und der Fahnenkorrektur. ÖStZ 2004/763ÖStZ 2004, 377 Heft 17 v. 1.9.2004

Zuwendung an Privatstiftungen unterliegen einem ermäßigten Erbschafts- und Schenkungssteuertarif, der im Regelfall 5 % beträgt.§ 8 Abs 3 lit b Satz 2 ErbStGsieht aber eine Nacherhebung zum regulären Tarif vor, wenn zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle tretende Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert wird. Diese Vorschrift wirft zahlreiche Zweifelsfragen auf.

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