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Partnerwahlinstitut - Informationsüberlassung, Leistungsort

JudikaturÖStZ 2004/680ÖStZ 2004, 317 Heft 14 v. 15.7.2004

UStG 1994: § 3a Abs 9 und 10

Der Beschwerdeführer betreibt ein "Partnerwahlinstitut", wobei er sich in den mit seinen Kunden getroffenen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Informationen über kontaktsuchende Personen verpflichtet. Der Kunde zahlt das Honorar für die Überlassung der Adressen möglicher Partner, und zwar unabhängig davon, ob es letztlich zu einer Partnerschaft oder allenfalls Ehe kommt.

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