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Abgabenentrichtung (Kommunalsteuer), Rückzahlungssperre (Getränkesteuer)

JudikaturÖStZ 2004/588ÖStZ 2004, 268 Heft 12 v. 15.6.2004

KommStG § 11 Abs 3

Vlbg Abgabenverfahrensgesetz (AbgVG): §106a

Wurde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit mit Bescheid mit null Schilling festgesetzt, führte dies auf dem Abgabenkonto zwingend zu einer Gutschrift, die auch mit offenen Kommunalsteuerschuldigkeiten auf Antrag zu verrechnen ist. Ein Bescheid nach § 11 Abs 3 KommStG wegen Nichtentrichtung der Kommunalsteuer darf erst dann ergehen, wenn seitens der Behörde mit - gesondertem - Bescheid gem § 106a Abs 1 AbgVG idF LBGl 2000/43 ausgesprochen worden ist, dass die dort unter bestimmten Voraussetzungen normierte so genannte "Rückzahlungssperre" in Kraft tritt. Solange kein solcher Bescheid nach § 106a leg cit erlassen ist, ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, als würde die Verrechnung ohne die aus der Rückzahlungssperre resultierenden Einschränkungen erfolgen.

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