KStG1988: § 5 Z 6
BAO § 34 Abs 1
Eine in der Rechtsgrundlage einer Stiftung verankerte Förderung begünstigungsschädlicher Zwecke - nach dem Ableben des Stifters an eine namentlich genannte Frau eine Monatsrente zu bezahlen oder den Stifter selbst nach Beendigung “seiner Funktion" zu unterstützen - steht einer abgabenrechtlichen Begünstigung (der Steuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG 1988) zwingend entgegen, ohne dass es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der nichtbegünstigte Zweck gefördert werden soll.