EStG 1988: § 2 Abs 2, § 23
BAO §§ 28, 32
Lagen keine Ein- und Verkäufe für Dritte vor, bestand eine durchschnittliche jährliche Transaktionsdichte von rund 58 Vorgängen und auch keine unmittelbare berufliche Beziehung der Beschwerdeführer zu einem auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf, kann die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, wonach es sich bei dieser Betätigung noch um eine Vermögensverwaltung und nicht um eine gewerbliche Betätigung handelt. Eine für eine allgemeine Handelstätigkeit (etwa auch mit Grundstücken) typische Einflussnahme auf die Höhe der Preise und Kaufkonditionen lag bei einem An- und Verkauf der Wertpapiere über Banken als Kommissionäre nicht vor und bei der Tätigkeit als Steuerberater handelt es sich um keinen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf.