EStG 1988: § 2 Abs 2
UStG 1972: § 2 Abs 5 Z 2
Die in Vermietungsabsicht vom Bf erworbene Eigentumswohnung wurde von diesem (wegen eines Einbruches auf dem Immobilienmarkt) vor der Erzielung von Einkünften wieder veräußert. In einem solchen Fall ist die Eignung der geplanten Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle auf der Basis fingierter, möglichst realitätsgerechter Rahmenbedingungen der nicht entfalteten Betätigung des Bf zu beurteilen. Gelangt die Behörde aufgrund der von ihr ohne grobe Unschlüssigkeit der dazu angestellten Überlegungen angenommenen Vermietungsmodalitäten zu einem fiktiven Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erst nach 25 Jahren Vermietung, können die vor der Aufnahme der - tatsächlich nicht aufgenommenen - Vermietungstätigkeit getätigten Aufwendungen wegen Liebhaberei nicht anerkannt bzw die Vorsteuerbeträge nach § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 nicht abgezogen werden.