Am 23. 12. 2003 wurde die Verordnung zu§ 11 Abs 2 UStG, die die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung festlegt, kundgemacht1)). Mangels besonderer In-Kraft-Tretens-Bestimmungen ist sie ab 24. 12. 2003 anzuwenden. Im Folgenden vergleicht der Verfasser die innerstaatliche Umsetzung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Auf die Voraussetzungen zur Anwendung von EDI (Electronic Data Interchange) wird nicht eingegangen2)).