Die Entlastung von Abzugssteuern in Deutschland als Quellenstaat stellt iZm der Anrechnung einer noch verbleibenden Restbelastung nach Art 23 Abs 2 DBA durch Österreich als dem Wohnsitzstaat des Kapitalanlegers sicher, dass Kapitalerträge nicht mehrfach belastet werden, sondern der individuellen Steuerbelastung des Kapitalanlegers in Österreich unterliegen.