Die VO BGBl II 2003/584 gesteht bei Reihengeschäften die Vorsteuerabzugsberechtigung ausdrücklich dem Schuldner der EUSt zu anstatt dem Unternehmer, für dessen Unternehmen die Waren eingeführt wurden. Der Autor hinterfragt das Abweichen der VO vom Gesetzeswortlaut.