Nach § 19 Abs 1b UStG soll es künftig im Falle der Lieferung des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer, dem das vorbehaltene Eigentum übertragen wurde, zum Übergang der Steuerschuld auf den Vorbehaltseigentümer kommen. Der Beitrag bespricht Anwendungsfälle des § 19 Abs 1b UStG.