Die Nachweispflicht, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche bzw berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, steht nach Ansicht der Autoren in einem Spannungsverhältnis zu § 9 RAO (regelt die Verschwiegenheitsverpflichtung des RA).
Die Nachweispflicht, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche bzw berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, steht nach Ansicht der Autoren in einem Spannungsverhältnis zu § 9 RAO (regelt die Verschwiegenheitsverpflichtung des RA).