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Wahrung des Parteiengehörs bei Beschwerden gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (Schmutzer, UFS 4/2004, S 146)

Artikelrundschau(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2004/528ÖStZ 2004, 239 Heft 11 v. 1.6.2004

Im Finanzstrafverfahren steht gegen einen Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Tätigt die Finanzstrafbehörde 2. Instanz eigene Erhebungen, ist vor Entscheidungserlassung das Parteiengehör zu wahren.

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