Dem Autor erscheinen die KZ 9230 (E1a) und 9530 (E1b), in denen jeweils der “übrige Aufwand" anzugeben ist, problematisch. Bei solch standardisierten Verfahren bestehe ein Spannungsfeld von Offenlegungspflicht, materieller Steuerwahrheit und Wiederaufnahme des Verfahrens.