Durch die jüngere Rsp des VwGH1)und die nachfolgende Änderung der EStR2)hat die Diskussion um die Bilanzierung und Ertragsbesteuerung der Hingabe von Besserungskapital3)beim Kapitalgeber im Wesentlichen ein Ende gefunden. In weiten Bereichen offen sind hingegen die steuerlichen Folgen des Besserungskapitals beim Schuldner (Ertragsteuern, Gesellschaftsteuer). Da im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2005 - entgegen den ersten Ankündigungen des BMF - die Gesellschaftsteuer doch nicht abgeschafft wird und der VwGH in der jüngeren Rsp ein sehr weitreichendes Verständnis der Gesellschaftsteuerpflicht von Besserungsvereinbarungen gezeigt hat, wird im folgenden Beitrag auch das Verhältnis zwischen Besserungsvereinbarung und Gesellschaftsteuer unter die Lupe genommen. Im ersten Teil werden die handels- und ertragsteuerlichen Implikationen dargestellt, im zweiten Teil die gesellschaftsteuerliche Würdigung von Besserungsvereinbarungen samt Gestaltungsvorschlägen.