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Besteuerung der Hingabe von Besserungskapital beim Schuldner

ao. Univ.-Prof. Dr. Friedrich Fraberger*)*)ao. Univ.-Prof.Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law), StB, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien, ist Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie Mitarbeiter der KPMG Alpen-Treuhand Wien. Frau Univ.-Prof. Dr. Eva Eberhartinger, LL.M. (Exeter), sowie Herrn DDr. Hans Zöchling, WP/StB, sei für den konstruktiven Input herzlich gedankt.ÖStZ 2004/505ÖStZ 2004, 232 Heft 11 v. 1.6.2004

Durch die jüngere Rsp des VwGH1)1)VglVwGH 21.10.1999, 94/15/0088, ÖStZB 2000, 125 ff; 27.09.2000, 95/14/0079, ÖStZB 2001, 214 f; 31.01.2001, 95/13/0281, ÖStZB 2002, 226 f; 17.12.2003, 2000/13/0117 (noch nicht in ÖStZB).und die nachfolgende Änderung der EStR2)2)Vgl Rz 2384 EStR idFAÖF 2002/84.hat die Diskussion um die Bilanzierung und Ertragsbesteuerung der Hingabe von Besserungskapital3)3)Zum Besserungskapital im Allgemeinen vgl Rz 2382ff EStR.beim Kapitalgeber im Wesentlichen ein Ende gefunden. In weiten Bereichen offen sind hingegen die steuerlichen Folgen des Besserungskapitals beim Schuldner (Ertragsteuern, Gesellschaftsteuer). Da im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2005 - entgegen den ersten Ankündigungen des BMF - die Gesellschaftsteuer doch nicht abgeschafft wird und der VwGH in der jüngeren Rsp ein sehr weitreichendes Verständnis der Gesellschaftsteuerpflicht von Besserungsvereinbarungen gezeigt hat, wird im folgenden Beitrag auch das Verhältnis zwischen Besserungsvereinbarung und Gesellschaftsteuer unter die Lupe genommen. Im ersten Teil werden die handels- und ertragsteuerlichen Implikationen dargestellt, im zweiten Teil die gesellschaftsteuerliche Würdigung von Besserungsvereinbarungen samt Gestaltungsvorschlägen.

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