Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind gem§ 9 Abs 5 EStGmit 80 % des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Verbindlichkeiten werden vom angeordneten Abzinsungsgebot nicht erfasst. Die Laufzeit und die Verzinsung der Rückstellungen werden für die Abzinsung nicht berücksichtigt. Veränderungen des Teilwertes von Wirtschaftsgütern der Aktivseite mindern ungekürzt die steuerliche Bemessungsgrundlage. Diese Vorschrift führt somit zu Differenzierungen, die aus der Sicht des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgebotes problematisch sind.