Im Begutachtungsentwurf des GebG war eine Gebührenpflicht für jene Aufenthaltstitel vorgesehen, die von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt und ausgefolgt werden. Nunmehr tritt Gebührenpflicht dann ein, wenn der Aufenthaltstitel durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland erteilt wird, gleichgültig, wo die Ausfolgung des Aufenthaltstitels erfolgt. Bei der Ausstellung von Personalausweisen im “Scheckkartenformat" floss bisher der Gebietskörperschaft, die diesen Personalausweis ausstellt, ein Betrag von 30,50 € zu; dieser Betrag wird auf 35 € erhöht. Die Gebühr für die Ausstellung des Personalausweises bleibt mit 56 € unverändert.