KommStG § 3 Abs 3
(KStG 1988: § 2 Abs 1 )
Die Ausgliederung einer Betätigung einer Körperschaft öffentlichen Rechts (im Beschwerdefall des WIFI) in eine Kapitalgesellschaft stellt auch im Zusammenhang mit einer Personalgestellung an den ausgegliederten Rechtsträger keine ungewöhnliche Gestaltung (nach dem im Beschwerdefall anzuwendenden Missbrauchstatbestand des § 20 Oö LAO) dar. Ob die Personalgestellung selbst einen Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 1 KStGB 1988 bildet, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und wird vor allem vom Vorhandensein einer für die Selbstständigkeit sprechenden Einrichtung, wie etwa einer besonderen Leitung, abhängen. Stellt die Peronalgestellung einen Betrieb gewerblicher Art dar, gehören zu den der Kommunalsteuerpflicht nach § 3 Abs 3 iVm § 2 KommStG unterliegenden Dienstnehmern nicht nur die in der Verwaltung des Personalleasings der Körperschaft öffentlichen Rechts tätigen Dienstnehmer, sondern auch jene Dienstnehmer, die im Wege des Personalleasings überlassen werden.