Der Beitrag behandelt die Frage, in welchen Fällen bzw unter welchen Voraussetzungen bei der Nutzungsüberlassung einer Golfplatzanlage noch eine passive Nutzungsüberlassung vorliegt, die eine Aufspaltung des Entgelts in einen umsatzsteuerfreien und einen umsatzsteuerpflichtigen Teil ermöglicht. Liegen die Voraussetzungen für eine passive Nutzungsüberlassung nicht vor, kommt ab 1. 1. 2004 auf das gesamte Nutzungsentgelt der normale Umsatzsteuersatz zur Anwendung.