Am 13. 4. 2004 wurde in Mexico City das österr-mexikanische DBA durch Hrn Botschafter Dr. Lennkh und den mexikanischen Finanzminister Lic. José Francisco Gil Diaz unterzeichnet. Das neue DBA orientiert sich im Wesentlichen am OECD-MA, enthält jedoch auch deutliche Anlehnungen an das UNO-Muster. Baustellen sind bereits bei 6-monatiger Dauer betriebstättenbegründend. Weiters begründen auch Dienstleistungen natürlicher Personen bei mehr als 6-monatiger Dauer eine Betriebstätte. Das Besteuerungsrecht an Dividenden ist im Quellenstaat auf 5 % im Schachtelverhältnis (bei 10%iger Mindestbeteiligung) bzw auf 10 % bei Streubesitz beschränkt, jenes bei Zinsen auf 10 % (mit Steuerfreiheit bei Exportförderungskrediten) sowie jenes bei Lizenzgebühren ebenfalls auf 10 %. Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Befreiungsmethode, Mexiko die Anrechnungsmethode an. (hj)